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VVGE 2011/13 Nr. 52

Obwalden · 2012-12-19 · Deutsch OW
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VVGE 2011/13 Nr. 52 Art. 16a Abs. 2 und 3 sowie Art. 104b Abs. 3 SVG, Art. 30 VZV Der während eines laufenden Sicherungsentzugsverfahrens angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug fällt nicht unter Art. 16a Abs. 2 SVG. Er berechtigt die

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit und das Verfahren betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr richten sich gemäss Art. 72 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) nach der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Ja­nuar 2002 (Vereinbarung VSZ, GDB 771.4). Art. 12 Abs. 1 Bst. b Vereinbarung VSZ bestimmt, dass sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Entscheiden betreffend Administrativmassnahmen sowie die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr nach den Vorschriften des Rechts des Wohnsitzkantons richten. Nach Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ können Einspracheentscheide des VSZ binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet mit Beschwerde beim jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. Streitig ist vorliegend ein Führerausweisentzug, d.h. eine Administrativmassnahme. Der Beschwerdeführer wohnt in Giswil. Das Verwaltungsgericht Obwalden ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. (…)

E. 4 In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 8. November 2011 angeordneten einmonatigen Führerausweisentzug.

E. 4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvor­schriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Ju­ni 1970 (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterschiedet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht nach Art. 16a Abs. 1 SVG unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Bst. b). Nach einer leichten Widerhandlung wird gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis ent­zo­gen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die fehlbare Per­son wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht ent­zo­gen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. b SVG für die Dauer von einem Monat. Dass der Beschwerdeführer am 28. August 2011 angetrunken (Atemalkoholwert von 0.63 Promille) Auto gefahren ist und dadurch eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. b SVG begangen hat, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch gegen den aufgrund dieses Vorfalls angeordneten Entzug des Führerausweises. Er erachtet die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 SVG nicht als erfüllt und ist der Auffassung, dass für die leichte Widerhandlung lediglich eine Verwarnung hätte ausgesprochen werden dürfen. Er bringt vor, in den zwei Jahren, welche dem Vorfall vom 28. August 2011 vorausgegangen seien, sei es lediglich zu einem vorsorglichen Entzug der Fahrberechtigung gekommen. Der vorsorgliche Entzug habe der Abklärung seiner Fahreignung gedient und nach Durchführung verkehrsmedizinischer Abklärungen wieder aufgehoben werden müssen. Ein solcher vorsorglicher Entzug falle nicht unter die in Art. 16a Abs. 2 SVG aufgeführten „Vorstrafen“. Der vorsorgliche Führerausweisentzug sei zudem bereits im Zeitpunkt seiner Anordnung nicht gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, der vorsorgliche Führerausweisentzug könne unter Art. 16a Abs. 2 SVG subsumiert werden. Sie qualifiziert den vorsorglichen Entzug zwar ebenfalls nicht als Warn- oder Sicherungsentzug, geht aber davon aus, dass es sich dabei um eine „andere Administrativmassnahme“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG handelt.

E. 4.3.1 Nach einer leichten Widerhandlung kann ein Führerausweisentzug nur angeordnet werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Wer sich während zwei Jahren nach einem Führerausweisentzug oder einer Verwarnung unauffällig verhält, wird bei einer neuen Widerhandlung grundsätzlich wieder wie ein Ersttäter behandelt (vgl. Botschaft, BBl 1999, 4487). Für den Beginn der Zweijahresfrist ist bei einem früheren Ausweisentzug der Tag massgebend, an dem die Massnahme endete, d.h. der letzte Tag des Entzugs (Philippe Weissenberger, Kom­men­tar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N. 17 zu Art. 16a SVG; Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2010 vom 22. Sep­tem­ber 2010, Erw. 2 und 1C_452/2011 vom 21. August 2012).

E. 4.3.2 Am 22. Februar 2006 verfügte das Verhöramt des Kantons Obwalden gegen den Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Mit Verfügung vom 23. September 2008 wurde ihm der Führerausweis unter Auflagen wiedererteilt. Am 22. Juli 2009 wurden die Auflagen aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Kontrolle entlassen. Die zum vorliegend streitigen Führerausweisentzug führende Widerhandlung beging der Beschwerdeführer am 28. August 2011. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der Aufhebung des Sicherungsentzugs bereits mehr als zwei Jahre vergangen, sodass für die Festsetzung einer Sanktion nach Art. 16a Abs. 2 SVG nicht darauf abgestellt werden kann. Eine weitere Massnahme verfügte das Verhöramt am 3. September 2010. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Fläschchen mit GBL sichergestellt worden war, entzog es ihm wegen Verdachts auf eine Betäubungsmittelsucht vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine amtsärztliche Untersuchung seiner Fahreignung an. Eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften hatte er nicht begangen. Am 11. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wiedererteilt, unter der Bedingung der Drogenabstinenz und mit der Auflage, beim IRMZ Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen. Mit Verfügung vom 8. November 2011 bestätigte das VSZ die bedingte Wiedererteilung des Führerausweises und die Anordnung der Auflage. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtig festhält, ist ihm in den letzten zwei Jahren vor der Widerhandlung vom 28. August 2011 der Führerausweis nur vorsorglich entzogen worden. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 3. Septem­ber 2010 unter die Rückfallbestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG fällt und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2011 zu Recht den Führerausweis für einen Monat entzogen hat.

E. 4.4 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit des mit Verfügung vom 3. September 2010 angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Der Beschwerdeführer hatte die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht angefochten, weshalb die Massnahme rechtskräftig wurde. Fraglich ist vorliegend einzig, ob es sich bei dem vorsorglichen Ausweisentzug um eine Massnahme im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG handelt. Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers also gegen die Rechtmässigkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs richten, sind sie unbeachtlich.

E. 5.1 Die Bestimmungen betreffend Führerausweisentzug (Art. 16 ff. SVG) wurden im Rahmen der Teilrevision des SVG vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Ja­nu­ar 2005, revidiert. Für die Bemessung der Dauer des Warnungsentzugs wurde ein sog. Kaskadensystem eingeführt, welches gesamtschweizerisch einheitliche Min­destsanktionen vorsieht und diese für den Wiederholungsfall stufenweise verschärft. Fahrzeugführer und -führerinnen, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, werden härter angefasst. Ziel der Revision war es, die besonders gefährliche Minderheit von Rückfälligen härter zu sanktionieren (Botschaft, BBl 1999, 4474).

E. 5.2 Die Gesetzgebung zum Strassenverkehr unterscheidet zwischen Warnungs- und Sicherungsentzügen. Der Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Er setzt eine schuldhaft begangene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Geregelt ist der Warnungsentzug in Art. 16 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 16a-16c SVG. Der Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1 i.V.m. 16d SVG dient demgegenüber dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind, freizuhalten. Im Gegensatz zum Warnungsentzug hat dem Sicherungsentzug nicht zwangsläufig eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voranzugehen (vgl. BGE 131 II 248, Erw. 4; Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2008, N. 15 zu Art. 16 SVG und N. 6 zu Art. 16d SVG). Während eines Sicherungsentzugsverfahrens kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sodann vorsorglich entzogen werden. Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung) vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) bestimmt, dass der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden kann, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Wahrung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Verfahrens dar. Sie schliesst das Verfahren betreffend den Sicherungsentzug nicht ab, sondern stellt vielmehr einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung dar (vgl. Weissenberger N. 5 zu Art. 16d SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012).

E. 5.3 Zu prüfen ist zunächst, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug einen Führerausweisentzug im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG darstellt.

E. 5.3.1 Nach einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Soweit sich die Bestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG im ersten Halbsatz auf einen früheren Führerausweisentzug bezieht, scheint ihr Wortlaut klar. Danach ist für die Anordnung eines einmonatigen Führerausweisentzugs lediglich erforderlich, dass in den zwei Jahren vor der begangenen Widerhandlung der Führerausweis entzogen war. Im Gegensatz zu den Rückfallregeln bei mittelschweren und schweren Widerhandlungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG setzt Art. 16a Abs. 2 SVG nicht voraus, dass der Führerausweis wegen einer Widerhandlung entzogen war. Mit Blick auf das Ziel der SVG-Revision von 2004 scheint der Hauptzweck der Rückfallregel von Art. 16a Abs. 2 SVG zu sein, die Begehung erneuter Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften härter zu sanktionieren. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Bestimmung entsprechend ihrem eindeutigen Wortlaut auch dann anwendbar ist, wenn der Führerausweis in der Vergangenheit wegen eines Eignungsmangels entzogen war. Ob es sich bei einem vorbestehenden Führerausweisentzug um einen Warnungs- oder Sicherungsentzug handelt, ist für die Festsetzung einer Massnahme gestützt auf Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG somit nicht von Bedeutung (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen vom 29. März 2012, IV-2011/105). Für die Klärung der Frage, ob der am 3. September 2010 gegen den Beschwerdeführer angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug als „Vorstrafe“ unter die Bestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG zu subsumieren ist, spielt es daher keine Rolle, dass diese Massnahme nicht aufgrund einer Widerhandlung verfügt wurde.

E. 5.3.2 Der vorliegend interessierende vorsorgliche Führerausweisentzug vom 3. Sep­tember 2010 wurde im Hinblick auf einen allfälligen späteren Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG angeordnet (vgl. Verfügung vom 3. Septem­ber 2010). Gestützt auf Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG kann einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn sie an einer Sucht leidet, die die Fahreignung ausschliesst. Ein solcher Sicherungsentzug würde nach dem Gesagten von Art. 16a Abs. 2 SVG erfasst. Die Fahrberechtigung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2010 aber nur vorsorglich entzogen. Es bestand lediglich der Verdacht auf eine die Fahreignung ausschliessende Betäubungsmittelsucht. Ob dem Beschwerdeführer die Fahreignung tatsächlich fehlte, stand im Zeitpunkt der Anordnung dieser Massnahme noch nicht fest. Um die Fahreignung zu überprüfen, wurde in der Verfügung vom 3. September 2010 gleichzeitig mit dem vorsorglichen Entzug eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen am 11. Januar 2011 wiedererteilt. Das Verfahren betreffend Sicherungsentzug wurde nicht mit dem Entzug des Führerausweises abgeschlossen. Die Voraussetzungen dafür fehlten. Der Verdacht auf eine die Fahreignung ausschliessende Betäubungsmittelsucht bestätigte sich nicht. Der vorsorgliche Führerausweisentzug diente als vorsorgliche Massnahme dem Schutz gefährdeter Interessen bis zur definitiven Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers. Durch den Entscheid über den vorsorglichen Entzug wurde das Sicherungsentzugsverfahren nicht abgeschlossen. Die Verfügung vom 3. September 2010 stellt lediglich einen Zwischenentscheid dar. Ein solcher im Rahmen des Entzugsverfahrens angeordneter vorsorglicher Führerausweisentzug wird von Art. 16a Abs. 2 erster Halbsatz SVG nicht erfasst. Dies würde denn auch Sinn und Zweck der Bestimmung widersprechen. Ergibt sich aufgrund der Abklärungen im Sicherungsentzugsverfahren, dass der Führerausweis mangels Fahreignung entzogen werden muss, wird das Verfahren mit einem Ausweisentzug abgeschlossen. In einem späteren wegen einer leichten Widerhandlung geführten Administrativmassnahmeverfahren kann gestützt darauf als Sanktion gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG ein Warnungsentzug verfügt werden. Wird aber nach dem vorsorglichen Entzug kein Sicherungsentzug verfügt und der Führerausweis nach Durchführung der Abklärungen wiedererteilt, rechtfertigt sich die Anordnung eines Warnungsentzugs nicht. Es kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, den vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV und den aufgrund eines abgeschlossenen Administrativmassnahmeverfahrens verfügten Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG bezüglich der Sanktionsfolgen gleichzustellen, zumal mit der neuen Entzugsregelung in erster Linie „Wiederholungstäter“ härter bestraft werden sollten. Der mit Verfügung vom 3. September 2010 im Rahmen des Sicherungsentzugsverfahrens angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug kann somit nicht als Führerausweisentzug im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG angesehen werden, was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin erkannt wurde.

E. 5.4 Zu klären bleibt die Frage, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 3. Sep­tember 2010 als „andere Administrativmassnahme“ unter Art. 16a Abs. 2 SVG subsumiert werden kann.

E. 5.4.1 Als Voraussetzung für einen Entzug des Führerausweises nach einer leichten Widerhandlung nennt das Gesetz in Art. 16a Abs. 2 SVG neben dem Führerausweisentzug, das Vorliegen einer in den vergangenen zwei Jahren verfügten „anderen Administrativmassnahme“. Art. 16a Abs. 2 zweiter Halbsatz SVG bildet eine Art Generalklausel. Wie der Begriff „andere Administrativmassnahme“ in diesem Zusammen­hang zu verstehen ist bzw. welche Massnahmen unter die Bestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG fallen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Klar scheint lediglich, dass die in Art. 16a Abs. 3 SVG erwähnte Verwarnung davon erfasst wird (vgl. Giger, a.a.O., N. 6 zu Art. 16a SVG). In der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999 wird die Verwarnung in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt (Botschaft, BBl 1999, 4487). Hinweise darauf, welche weiteren Massnah­men von Art. 16a Abs. 2 SVG erfasst werden, finden sich darin jedoch nicht.

E. 5.4.2 Administrativmassnahmen stellen verwaltungsrechtliche Sanktionen bzw. Massnahmen dar, die der Durchsetzung des Verwaltungsrechts dienen und angeordnet werden, wenn rechtswidrige Zustände konkret drohen oder bereits eingetreten sind. Als Administrativmassnahmen kommen im Strassenverkehrsrecht neben dem Warnungsentzug, dem Sicherungsentzug und der Verwarnung (vgl. Art. 16 SVG) weitere, insbesondere in der VZV vorgesehene Massnahmen in Betracht, wie beispielsweise das Fahrverbot (Art. 19 SVG und Art. 36 VZV), die Anordnung einer neuen Führerprüfung (Art. 28 VZV) oder die Zuweisung zum Verkehrsunterricht (Art. 40 Abs. 3 VZV) (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N. 1134; Bernhard Rütsche/Denise Weber, Theorie und Praxis des Führerausweisentzugs, in Thomas Probst/Franz Werro, Strassenverkehrsrechtstagung 14.-15. Juni 2012, 146 f.; Weissenberger, a.a.O., N. 2 Vor Art. 16 SVG). Hinweise darauf, welche Massnahmen Administrativmassnahmen im Sinne des Gesetzes darstellen, ergeben sich sodann aus dem Administrativmassnahmeregister (ADMAS). Das ADMAS-Register wird vom Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführt (Art. 104b Abs. 1 SVG) und enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten Administrativmassnahmen (Art. 104b Abs. 3 SVG). Es dient unter anderem der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer (Art. 104b Abs. 1 Bst. b SVG). In das Register eingetragen werden namentlich Verweigerungen und Entzüge von Ausweisen und Bewilligungen (Bst. a), Fahrverbote (Bst. b), Verwarnungen (Bst. c), verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen (Bst. f), Auflagen (Bst. g), neue Führerprüfung (Bst. h) und die Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung (Bst. i). Der Eintrag im ADMAS-Register bildet demnach ein Indiz dafür, dass es sich bei der eingetragenen Massnahme um eine Administrativmassnahme im Sinne des Gesetzes handelt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass sämtliche eingetragenen Massnahmen auch unter die Bestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG fallen und in einem späteren Verfahren einen Führerausweisentzug zur Folge haben können. Die allgemeine Definition der Administrativmassnahme und der Vergleich mit den übrigen im Gesetz vorgesehen und in das ADMAS-Register einzutragenden Massnahmen, vermögen somit nicht weiter Aufschluss darüber zu geben, ob es sich bei dem gegen den Beschwerdeführer verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug um eine Administrativmassnahme handelt, die zu einem Entzug des Führerausweises führen muss. Festgehalten werden kann an dieser Stelle immerhin, dass vorsorgliche Massnahmen wie der in Frage stehende vorsorgliche Führerausweisentzug in Art. 104b Abs. 3 SVG nicht aufgeführt sind.

E. 5.4.3 Administrativmassnahmen können nach dem Gesagten auch präventiven Zwecken dienen und angeordnet werden, um drohenden Gefahren entgegenzuwirken. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine präventive Massnahme, die aber in einem laufenden Verfahren angeordnet wird und lediglich vorübergehend, für die Dauer des Verfahrens wirkt. Der vorsorgliche Ausweisentzug wird in Art. 104b SVG denn auch nicht als Massnahme aufgeführt, die in das ADMAS-Register einzutragen ist. Dieser Umstand spricht eher gegen die Annahme, dass es sich bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug um eine Massnahme handelt, die sich in einem späteren, wegen einer leichten Widerhandlung geführten Administrativverfahren auf die Art bzw. die Höhe der Sanktion auswirken kann. Das ADMAS-Register dient gerade auch der Durchführung von Administrativmassnahmeverfahren (vgl. Art. 104b Abs. 1 Bst. b SVG). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass auch ein vorsorglicher Führerausweisentzug sich in dieser Weise auf andere Verfahren auswirken kann, hätte er die Eintragung solcher Massnahmen im ADMAS-Register wohl vorgeschrieben. Im Übrigen spricht bereits der vorübergehende Charakter des vorsorglichen Entzugs gegen eine Subsumtion dieser Massnahme unter Art. 16a Abs. 2 SVG. Wie bereits ausgeführt, widerspräche es Sinn und Zweck des Gesetzes, würden ein vorsorglicher und ein in einem abgeschlossenen Verfahren angeordneter definitiver Führerausweisentzug bezüglich der Sanktionsfolgen gleichgestellt und könnte aufgrund eines vorsorglichen Führerausweisentzugs in einem späteren Verfahren gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG ebenfalls ein Ausweisentzug verfügt werden. Eine solche Auslegung von Art. 16a Abs. 2 SVG würde zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn es im vorangegangenen Verfahren, wie vorliegend, bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug geblieben ist und nach Abklärung der Fahreignung dem Betroffenen der Führerausweis wiedererteilt wurde, ihm die Fahreignung also nicht abgesprochen werden konnte und es dementsprechend nicht zu einem Sicherungsentzug kam (vgl. Erw. 5.3.2). Den Führerausweis wegen einer in der Vergangenheit verfügten Massnahme zu entziehen, die weder auf einer vom Betroffenen verschuldeten Widerhandlung noch seiner mangelnden Fahreignung beruht, rechtfertigt sich nicht. Der mit Verfügung vom 3. September 2010 angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug kann nach dem Gesagten somit auch nicht als „andere Administrativmassnahme“ unter Art. 16a Abs. 2 SVG subsumiert werden.

E. 5.4.4 Dem Zweck der Teilrevision entsprechend, Fahrzeugführer, die wiederholt Widerhandlungen begehen, härter zu bestrafen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Begriff der „anderen Administrativmassnahmen“, in erster Linie auf Massnahmen bezieht, die wegen einer Verkehrsregelverletzung in einem abgeschlossenen Administrativmassnahmeverfahren verfügt wurden, wie beispielsweise ein Fahrverbot oder eine Zuweisung zum Verkehrsunterricht (vgl. Erw. 5.4.2). Jedenfalls scheinen Massnahmen die während eines laufenden Sicherungsentzugsverfahrens angeordnet wurden, nicht darunter zu fallen. Aus diesem Grund können auch die im vorliegenden Fall zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers angeordneten medizinischen Untersuchungen nicht als „andere Administrativmassnahmen“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG betrachtet werden, obwohl diese gemäss Art. 104b Abs. 3 Bst. f SVG ins ADMAS-Register einzutragen waren. Dasselbe gilt bezüglich der dem Beschwerdeführer mit der Wiedererteilung des Führerausweises angeordneten Auflagen (Kontrolluntersuchungen). Auch diese werden gemäss Art. 104b Abs. 3 Bst. g SVG in das ADMAS-Register eingetragen, stellen aber keine eigentlichen Administrativmassnahmen dar. Die Anordnung von Auflagen steht immer im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises. Auflagen werden damit erst nach Beendigung einer Administrativmassnahme, namentlich dem Sicherungsentzug verfügt (vgl. Art. 17 Abs. 2 SVG). Die Anordnung von Auflagen in einem früheren Verfahren kann demnach nicht zu einem Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG führen. Dies muss jedenfalls im vorliegenden Fall gelten, da die Auflagen lediglich im Rahmen eines vorsorglichen Ausweisentzugs angeordnet wurden und auch der vormalige vorsorgliche Führerausweisentzug einen Entzug des Ausweises für leichte Widerhandlungen gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG nicht zu rechtfertigen vermag.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. September 2010 angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug nicht unter Art. 16a Abs. 2 SVG fällt. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2011 den Führerausweis nicht entziehen dürfen, sondern gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung aussprechen müssen. Gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Admini­strativmassnahme verfügt wurde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2012 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat gegen den Beschwerdeführer wegen der am 28. November 2011 begangenen Widerhandlung eine Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG auszusprechen. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Kantons (Art. 17 Abs. 1 VGV). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 20 Abs. 1 VGV). de| fr | it Schlagworte führerausweis beschwerdeführer verfahren sicherungsentzug lediger gesetz warnungsentzug kanton sanktion entscheid ausweisentzug fahrzeugführer person zuständigkeit verwaltungsgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.16 Art.16a Art.16b Art.16c Art.16d SVG: Art.16 Art.16a Art.16d Art.17 Art.19 Art.104b SVG: Art.16a SVG: Art.16a 741.03: - VZV: Art.28 Art.30 Art.36 Art.40 VGV: Art.17 Art.20 Bundesblatt 1999/4474 1999/4487 Weitere Urteile BGer 1C_384/2011 1C_452/2011 1C_180/2010 Leitentscheide BGE 131-II-248 VVGE 2011/13 Nr. 52

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VVGE 2011/13 Nr. 52 Art. 16a Abs. 2 und 3 sowie Art. 104b Abs. 3 SVG, Art. 30 VZV Der während eines laufenden Sicherungsentzugsverfahrens angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug fällt nicht unter Art. 16a Abs. 2 SVG. Er berechtigt die Admini­strativbehörde nur zu einer Verwarnung und nicht zu einem Ausweisentzug infolge Rückfalls. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012. Aus den Erwägungen:

1. Die Zuständigkeit und das Verfahren betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr richten sich gemäss Art. 72 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) nach der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Ja­nuar 2002 (Vereinbarung VSZ, GDB 771.4). Art. 12 Abs. 1 Bst. b Vereinbarung VSZ bestimmt, dass sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Entscheiden betreffend Administrativmassnahmen sowie die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr nach den Vorschriften des Rechts des Wohnsitzkantons richten. Nach Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ können Einspracheentscheide des VSZ binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet mit Beschwerde beim jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. Streitig ist vorliegend ein Führerausweisentzug, d.h. eine Administrativmassnahme. Der Beschwerdeführer wohnt in Giswil. Das Verwaltungsgericht Obwalden ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. (…)

4. In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 8. November 2011 angeordneten einmonatigen Führerausweisentzug. 4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvor­schriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Ju­ni 1970 (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterschiedet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht nach Art. 16a Abs. 1 SVG unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Bst. b). Nach einer leichten Widerhandlung wird gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis ent­zo­gen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die fehlbare Per­son wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht ent­zo­gen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). 4.2 Die Beschwerdegegnerin entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. b SVG für die Dauer von einem Monat. Dass der Beschwerdeführer am 28. August 2011 angetrunken (Atemalkoholwert von 0.63 Promille) Auto gefahren ist und dadurch eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. b SVG begangen hat, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch gegen den aufgrund dieses Vorfalls angeordneten Entzug des Führerausweises. Er erachtet die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 SVG nicht als erfüllt und ist der Auffassung, dass für die leichte Widerhandlung lediglich eine Verwarnung hätte ausgesprochen werden dürfen. Er bringt vor, in den zwei Jahren, welche dem Vorfall vom 28. August 2011 vorausgegangen seien, sei es lediglich zu einem vorsorglichen Entzug der Fahrberechtigung gekommen. Der vorsorgliche Entzug habe der Abklärung seiner Fahreignung gedient und nach Durchführung verkehrsmedizinischer Abklärungen wieder aufgehoben werden müssen. Ein solcher vorsorglicher Entzug falle nicht unter die in Art. 16a Abs. 2 SVG aufgeführten „Vorstrafen“. Der vorsorgliche Führerausweisentzug sei zudem bereits im Zeitpunkt seiner Anordnung nicht gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, der vorsorgliche Führerausweisentzug könne unter Art. 16a Abs. 2 SVG subsumiert werden. Sie qualifiziert den vorsorglichen Entzug zwar ebenfalls nicht als Warn- oder Sicherungsentzug, geht aber davon aus, dass es sich dabei um eine „andere Administrativmassnahme“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG handelt. 4.3 4.3.1 Nach einer leichten Widerhandlung kann ein Führerausweisentzug nur angeordnet werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Wer sich während zwei Jahren nach einem Führerausweisentzug oder einer Verwarnung unauffällig verhält, wird bei einer neuen Widerhandlung grundsätzlich wieder wie ein Ersttäter behandelt (vgl. Botschaft, BBl 1999, 4487). Für den Beginn der Zweijahresfrist ist bei einem früheren Ausweisentzug der Tag massgebend, an dem die Massnahme endete, d.h. der letzte Tag des Entzugs (Philippe Weissenberger, Kom­men­tar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N. 17 zu Art. 16a SVG; Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2010 vom 22. Sep­tem­ber 2010, Erw. 2 und 1C_452/2011 vom 21. August 2012). 4.3.2 Am 22. Februar 2006 verfügte das Verhöramt des Kantons Obwalden gegen den Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Mit Verfügung vom 23. September 2008 wurde ihm der Führerausweis unter Auflagen wiedererteilt. Am 22. Juli 2009 wurden die Auflagen aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Kontrolle entlassen. Die zum vorliegend streitigen Führerausweisentzug führende Widerhandlung beging der Beschwerdeführer am 28. August 2011. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der Aufhebung des Sicherungsentzugs bereits mehr als zwei Jahre vergangen, sodass für die Festsetzung einer Sanktion nach Art. 16a Abs. 2 SVG nicht darauf abgestellt werden kann. Eine weitere Massnahme verfügte das Verhöramt am 3. September 2010. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Fläschchen mit GBL sichergestellt worden war, entzog es ihm wegen Verdachts auf eine Betäubungsmittelsucht vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine amtsärztliche Untersuchung seiner Fahreignung an. Eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften hatte er nicht begangen. Am 11. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wiedererteilt, unter der Bedingung der Drogenabstinenz und mit der Auflage, beim IRMZ Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen. Mit Verfügung vom 8. November 2011 bestätigte das VSZ die bedingte Wiedererteilung des Führerausweises und die Anordnung der Auflage. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtig festhält, ist ihm in den letzten zwei Jahren vor der Widerhandlung vom 28. August 2011 der Führerausweis nur vorsorglich entzogen worden. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 3. Septem­ber 2010 unter die Rückfallbestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG fällt und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2011 zu Recht den Führerausweis für einen Monat entzogen hat. 4.4. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit des mit Verfügung vom 3. September 2010 angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Der Beschwerdeführer hatte die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht angefochten, weshalb die Massnahme rechtskräftig wurde. Fraglich ist vorliegend einzig, ob es sich bei dem vorsorglichen Ausweisentzug um eine Massnahme im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG handelt. Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers also gegen die Rechtmässigkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs richten, sind sie unbeachtlich. 5. 5.1 Die Bestimmungen betreffend Führerausweisentzug (Art. 16 ff. SVG) wurden im Rahmen der Teilrevision des SVG vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Ja­nu­ar 2005, revidiert. Für die Bemessung der Dauer des Warnungsentzugs wurde ein sog. Kaskadensystem eingeführt, welches gesamtschweizerisch einheitliche Min­destsanktionen vorsieht und diese für den Wiederholungsfall stufenweise verschärft. Fahrzeugführer und -führerinnen, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, werden härter angefasst. Ziel der Revision war es, die besonders gefährliche Minderheit von Rückfälligen härter zu sanktionieren (Botschaft, BBl 1999, 4474). 5.2 Die Gesetzgebung zum Strassenverkehr unterscheidet zwischen Warnungs- und Sicherungsentzügen. Der Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Er setzt eine schuldhaft begangene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus. Geregelt ist der Warnungsentzug in Art. 16 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 16a-16c SVG. Der Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1 i.V.m. 16d SVG dient demgegenüber dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind, freizuhalten. Im Gegensatz zum Warnungsentzug hat dem Sicherungsentzug nicht zwangsläufig eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voranzugehen (vgl. BGE 131 II 248, Erw. 4; Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2008, N. 15 zu Art. 16 SVG und N. 6 zu Art. 16d SVG). Während eines Sicherungsentzugsverfahrens kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sodann vorsorglich entzogen werden. Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung) vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) bestimmt, dass der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden kann, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Wahrung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Verfahrens dar. Sie schliesst das Verfahren betreffend den Sicherungsentzug nicht ab, sondern stellt vielmehr einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung dar (vgl. Weissenberger N. 5 zu Art. 16d SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012). 5.3 Zu prüfen ist zunächst, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug einen Führerausweisentzug im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG darstellt. 5.3.1 Nach einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Soweit sich die Bestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG im ersten Halbsatz auf einen früheren Führerausweisentzug bezieht, scheint ihr Wortlaut klar. Danach ist für die Anordnung eines einmonatigen Führerausweisentzugs lediglich erforderlich, dass in den zwei Jahren vor der begangenen Widerhandlung der Führerausweis entzogen war. Im Gegensatz zu den Rückfallregeln bei mittelschweren und schweren Widerhandlungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG setzt Art. 16a Abs. 2 SVG nicht voraus, dass der Führerausweis wegen einer Widerhandlung entzogen war. Mit Blick auf das Ziel der SVG-Revision von 2004 scheint der Hauptzweck der Rückfallregel von Art. 16a Abs. 2 SVG zu sein, die Begehung erneuter Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften härter zu sanktionieren. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Bestimmung entsprechend ihrem eindeutigen Wortlaut auch dann anwendbar ist, wenn der Führerausweis in der Vergangenheit wegen eines Eignungsmangels entzogen war. Ob es sich bei einem vorbestehenden Führerausweisentzug um einen Warnungs- oder Sicherungsentzug handelt, ist für die Festsetzung einer Massnahme gestützt auf Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG somit nicht von Bedeutung (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen vom 29. März 2012, IV-2011/105). Für die Klärung der Frage, ob der am 3. September 2010 gegen den Beschwerdeführer angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug als „Vorstrafe“ unter die Bestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG zu subsumieren ist, spielt es daher keine Rolle, dass diese Massnahme nicht aufgrund einer Widerhandlung verfügt wurde. 5.3.2 Der vorliegend interessierende vorsorgliche Führerausweisentzug vom 3. Sep­tember 2010 wurde im Hinblick auf einen allfälligen späteren Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG angeordnet (vgl. Verfügung vom 3. Septem­ber 2010). Gestützt auf Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG kann einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn sie an einer Sucht leidet, die die Fahreignung ausschliesst. Ein solcher Sicherungsentzug würde nach dem Gesagten von Art. 16a Abs. 2 SVG erfasst. Die Fahrberechtigung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2010 aber nur vorsorglich entzogen. Es bestand lediglich der Verdacht auf eine die Fahreignung ausschliessende Betäubungsmittelsucht. Ob dem Beschwerdeführer die Fahreignung tatsächlich fehlte, stand im Zeitpunkt der Anordnung dieser Massnahme noch nicht fest. Um die Fahreignung zu überprüfen, wurde in der Verfügung vom 3. September 2010 gleichzeitig mit dem vorsorglichen Entzug eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter Auflagen am 11. Januar 2011 wiedererteilt. Das Verfahren betreffend Sicherungsentzug wurde nicht mit dem Entzug des Führerausweises abgeschlossen. Die Voraussetzungen dafür fehlten. Der Verdacht auf eine die Fahreignung ausschliessende Betäubungsmittelsucht bestätigte sich nicht. Der vorsorgliche Führerausweisentzug diente als vorsorgliche Massnahme dem Schutz gefährdeter Interessen bis zur definitiven Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers. Durch den Entscheid über den vorsorglichen Entzug wurde das Sicherungsentzugsverfahren nicht abgeschlossen. Die Verfügung vom 3. September 2010 stellt lediglich einen Zwischenentscheid dar. Ein solcher im Rahmen des Entzugsverfahrens angeordneter vorsorglicher Führerausweisentzug wird von Art. 16a Abs. 2 erster Halbsatz SVG nicht erfasst. Dies würde denn auch Sinn und Zweck der Bestimmung widersprechen. Ergibt sich aufgrund der Abklärungen im Sicherungsentzugsverfahren, dass der Führerausweis mangels Fahreignung entzogen werden muss, wird das Verfahren mit einem Ausweisentzug abgeschlossen. In einem späteren wegen einer leichten Widerhandlung geführten Administrativmassnahmeverfahren kann gestützt darauf als Sanktion gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG ein Warnungsentzug verfügt werden. Wird aber nach dem vorsorglichen Entzug kein Sicherungsentzug verfügt und der Führerausweis nach Durchführung der Abklärungen wiedererteilt, rechtfertigt sich die Anordnung eines Warnungsentzugs nicht. Es kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, den vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV und den aufgrund eines abgeschlossenen Administrativmassnahmeverfahrens verfügten Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG bezüglich der Sanktionsfolgen gleichzustellen, zumal mit der neuen Entzugsregelung in erster Linie „Wiederholungstäter“ härter bestraft werden sollten. Der mit Verfügung vom 3. September 2010 im Rahmen des Sicherungsentzugsverfahrens angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug kann somit nicht als Führerausweisentzug im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG angesehen werden, was im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin erkannt wurde. 5.4 Zu klären bleibt die Frage, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 3. Sep­tember 2010 als „andere Administrativmassnahme“ unter Art. 16a Abs. 2 SVG subsumiert werden kann. 5.4.1 Als Voraussetzung für einen Entzug des Führerausweises nach einer leichten Widerhandlung nennt das Gesetz in Art. 16a Abs. 2 SVG neben dem Führerausweisentzug, das Vorliegen einer in den vergangenen zwei Jahren verfügten „anderen Administrativmassnahme“. Art. 16a Abs. 2 zweiter Halbsatz SVG bildet eine Art Generalklausel. Wie der Begriff „andere Administrativmassnahme“ in diesem Zusammen­hang zu verstehen ist bzw. welche Massnahmen unter die Bestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG fallen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Klar scheint lediglich, dass die in Art. 16a Abs. 3 SVG erwähnte Verwarnung davon erfasst wird (vgl. Giger, a.a.O., N. 6 zu Art. 16a SVG). In der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999 wird die Verwarnung in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt (Botschaft, BBl 1999, 4487). Hinweise darauf, welche weiteren Massnah­men von Art. 16a Abs. 2 SVG erfasst werden, finden sich darin jedoch nicht. 5.4.2 Administrativmassnahmen stellen verwaltungsrechtliche Sanktionen bzw. Massnahmen dar, die der Durchsetzung des Verwaltungsrechts dienen und angeordnet werden, wenn rechtswidrige Zustände konkret drohen oder bereits eingetreten sind. Als Administrativmassnahmen kommen im Strassenverkehrsrecht neben dem Warnungsentzug, dem Sicherungsentzug und der Verwarnung (vgl. Art. 16 SVG) weitere, insbesondere in der VZV vorgesehene Massnahmen in Betracht, wie beispielsweise das Fahrverbot (Art. 19 SVG und Art. 36 VZV), die Anordnung einer neuen Führerprüfung (Art. 28 VZV) oder die Zuweisung zum Verkehrsunterricht (Art. 40 Abs. 3 VZV) (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N. 1134; Bernhard Rütsche/Denise Weber, Theorie und Praxis des Führerausweisentzugs, in Thomas Probst/Franz Werro, Strassenverkehrsrechtstagung 14.-15. Juni 2012, 146 f.; Weissenberger, a.a.O., N. 2 Vor Art. 16 SVG). Hinweise darauf, welche Massnahmen Administrativmassnahmen im Sinne des Gesetzes darstellen, ergeben sich sodann aus dem Administrativmassnahmeregister (ADMAS). Das ADMAS-Register wird vom Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführt (Art. 104b Abs. 1 SVG) und enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten Administrativmassnahmen (Art. 104b Abs. 3 SVG). Es dient unter anderem der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer (Art. 104b Abs. 1 Bst. b SVG). In das Register eingetragen werden namentlich Verweigerungen und Entzüge von Ausweisen und Bewilligungen (Bst. a), Fahrverbote (Bst. b), Verwarnungen (Bst. c), verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen (Bst. f), Auflagen (Bst. g), neue Führerprüfung (Bst. h) und die Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung (Bst. i). Der Eintrag im ADMAS-Register bildet demnach ein Indiz dafür, dass es sich bei der eingetragenen Massnahme um eine Administrativmassnahme im Sinne des Gesetzes handelt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass sämtliche eingetragenen Massnahmen auch unter die Bestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG fallen und in einem späteren Verfahren einen Führerausweisentzug zur Folge haben können. Die allgemeine Definition der Administrativmassnahme und der Vergleich mit den übrigen im Gesetz vorgesehen und in das ADMAS-Register einzutragenden Massnahmen, vermögen somit nicht weiter Aufschluss darüber zu geben, ob es sich bei dem gegen den Beschwerdeführer verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug um eine Administrativmassnahme handelt, die zu einem Entzug des Führerausweises führen muss. Festgehalten werden kann an dieser Stelle immerhin, dass vorsorgliche Massnahmen wie der in Frage stehende vorsorgliche Führerausweisentzug in Art. 104b Abs. 3 SVG nicht aufgeführt sind. 5.4.3 Administrativmassnahmen können nach dem Gesagten auch präventiven Zwecken dienen und angeordnet werden, um drohenden Gefahren entgegenzuwirken. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine präventive Massnahme, die aber in einem laufenden Verfahren angeordnet wird und lediglich vorübergehend, für die Dauer des Verfahrens wirkt. Der vorsorgliche Ausweisentzug wird in Art. 104b SVG denn auch nicht als Massnahme aufgeführt, die in das ADMAS-Register einzutragen ist. Dieser Umstand spricht eher gegen die Annahme, dass es sich bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug um eine Massnahme handelt, die sich in einem späteren, wegen einer leichten Widerhandlung geführten Administrativverfahren auf die Art bzw. die Höhe der Sanktion auswirken kann. Das ADMAS-Register dient gerade auch der Durchführung von Administrativmassnahmeverfahren (vgl. Art. 104b Abs. 1 Bst. b SVG). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass auch ein vorsorglicher Führerausweisentzug sich in dieser Weise auf andere Verfahren auswirken kann, hätte er die Eintragung solcher Massnahmen im ADMAS-Register wohl vorgeschrieben. Im Übrigen spricht bereits der vorübergehende Charakter des vorsorglichen Entzugs gegen eine Subsumtion dieser Massnahme unter Art. 16a Abs. 2 SVG. Wie bereits ausgeführt, widerspräche es Sinn und Zweck des Gesetzes, würden ein vorsorglicher und ein in einem abgeschlossenen Verfahren angeordneter definitiver Führerausweisentzug bezüglich der Sanktionsfolgen gleichgestellt und könnte aufgrund eines vorsorglichen Führerausweisentzugs in einem späteren Verfahren gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG ebenfalls ein Ausweisentzug verfügt werden. Eine solche Auslegung von Art. 16a Abs. 2 SVG würde zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn es im vorangegangenen Verfahren, wie vorliegend, bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug geblieben ist und nach Abklärung der Fahreignung dem Betroffenen der Führerausweis wiedererteilt wurde, ihm die Fahreignung also nicht abgesprochen werden konnte und es dementsprechend nicht zu einem Sicherungsentzug kam (vgl. Erw. 5.3.2). Den Führerausweis wegen einer in der Vergangenheit verfügten Massnahme zu entziehen, die weder auf einer vom Betroffenen verschuldeten Widerhandlung noch seiner mangelnden Fahreignung beruht, rechtfertigt sich nicht. Der mit Verfügung vom 3. September 2010 angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug kann nach dem Gesagten somit auch nicht als „andere Administrativmassnahme“ unter Art. 16a Abs. 2 SVG subsumiert werden. 5.4.4 Dem Zweck der Teilrevision entsprechend, Fahrzeugführer, die wiederholt Widerhandlungen begehen, härter zu bestrafen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Begriff der „anderen Administrativmassnahmen“, in erster Linie auf Massnahmen bezieht, die wegen einer Verkehrsregelverletzung in einem abgeschlossenen Administrativmassnahmeverfahren verfügt wurden, wie beispielsweise ein Fahrverbot oder eine Zuweisung zum Verkehrsunterricht (vgl. Erw. 5.4.2). Jedenfalls scheinen Massnahmen die während eines laufenden Sicherungsentzugsverfahrens angeordnet wurden, nicht darunter zu fallen. Aus diesem Grund können auch die im vorliegenden Fall zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers angeordneten medizinischen Untersuchungen nicht als „andere Administrativmassnahmen“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG betrachtet werden, obwohl diese gemäss Art. 104b Abs. 3 Bst. f SVG ins ADMAS-Register einzutragen waren. Dasselbe gilt bezüglich der dem Beschwerdeführer mit der Wiedererteilung des Führerausweises angeordneten Auflagen (Kontrolluntersuchungen). Auch diese werden gemäss Art. 104b Abs. 3 Bst. g SVG in das ADMAS-Register eingetragen, stellen aber keine eigentlichen Administrativmassnahmen dar. Die Anordnung von Auflagen steht immer im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises. Auflagen werden damit erst nach Beendigung einer Administrativmassnahme, namentlich dem Sicherungsentzug verfügt (vgl. Art. 17 Abs. 2 SVG). Die Anordnung von Auflagen in einem früheren Verfahren kann demnach nicht zu einem Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG führen. Dies muss jedenfalls im vorliegenden Fall gelten, da die Auflagen lediglich im Rahmen eines vorsorglichen Ausweisentzugs angeordnet wurden und auch der vormalige vorsorgliche Führerausweisentzug einen Entzug des Ausweises für leichte Widerhandlungen gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG nicht zu rechtfertigen vermag.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. September 2010 angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug nicht unter Art. 16a Abs. 2 SVG fällt. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2011 den Führerausweis nicht entziehen dürfen, sondern gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung aussprechen müssen. Gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Admini­strativmassnahme verfügt wurde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2012 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat gegen den Beschwerdeführer wegen der am 28. November 2011 begangenen Widerhandlung eine Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG auszusprechen. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Kantons (Art. 17 Abs. 1 VGV). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 20 Abs. 1 VGV). de| fr | it Schlagworte führerausweis beschwerdeführer verfahren sicherungsentzug lediger gesetz warnungsentzug kanton sanktion entscheid ausweisentzug fahrzeugführer person zuständigkeit verwaltungsgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.16 Art.16a Art.16b Art.16c Art.16d SVG: Art.16 Art.16a Art.16d Art.17 Art.19 Art.104b SVG: Art.16a SVG: Art.16a 741.03: - VZV: Art.28 Art.30 Art.36 Art.40 VGV: Art.17 Art.20 Bundesblatt 1999/4474 1999/4487 Weitere Urteile BGer 1C_384/2011 1C_452/2011 1C_180/2010 Leitentscheide BGE 131-II-248 VVGE 2011/13 Nr. 52